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21.12.2012: Pressemitteilung 139/12

Pressemitteilung 139/12

Berliner Flughafenstreit geht in die nächste Runde:
Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe eingereicht

Bürger aus Kleinmachnow und Rangsdorf, deren Anträge auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Flughafens Schönefeld vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen Versäumnisses der Klagefrist, so das Gericht, abgewiesen worden sind, haben sich jetzt mit einer Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gewandt. Die Beschwerde wird von der Kanzlei des renommierten Verfassungsrechtlers Professor Dr. RÜDIGER ZUCK, Stuttgart, geführt.

Die Kläger stützen ihre Beschwerde vor dem höchsten deutschen Gericht darauf, dass ihnen die Richter in Leipzig das rechtliche Gehör verweigert haben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist für jeden Menschen in Deutschland einem Grundrecht gleich durch die Verfassung geschützt. Trotzdem haben die Richter in Leipzig zahlreiche Beweisanträge der Kläger abgelehnt, die lückenlos hätten belegen können, dass die Bürger im Planfeststellungsverfahren hinters Licht geführt und arglistig getäuscht worden sind, hält der Sprecher der BI Kleinmachnow gegen Flugrouten e.V., MICHAEL LIPPOLDT, fest . Für die Planfeststellung bedeutete dies Rechtswidrigkeit von Anfang an. Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs ist für die Kläger umso unverständlicher, als das Bundesverwaltungsgericht solche Täuschung ausdrücklich als wahr anerkannt hat.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich zusätzlich gegen die Verletzung des Rechtsstaatsprinzips sowie des tragenden Verfassungsgrundsatzes, dass die Würde des Menschen unantastbar ist. Die Kläger werfen den obersten Verwaltungsrichtern vor, dass man sie gleichsam als Teil einer austauschbaren Masse einstuft. Denn die Richter in Leipzig argumentieren, bei der Abwägung in der Planfeststellung komme es nur auf die Zahl der Betroffenen an und nicht darauf, welche Individuen die belastetenden Umweltwirkungen des Flughafenbetriebs tragen müssen, wenn kurzerhand die Planungsgrundlagen, wie hier zum Beispiel bei den Flugrouten, geändert werden. Schließlich beschweren sich die Kläger auch darüber, dass ihr Grundrecht auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit verletzt wird, weil man ihre Belange nicht in die Planung und Abwägung einbezogen hat. Dabei habe das Leipziger Gericht selbst gerügt, dass die Planfeststellungsunterlagen nicht auch in Kleinmachnow ausgelegt worden sind. „Den Bürgern hier ist die Mitwirkung an der Planung verwehrt worden, obwohl die Gemeinde jetzt massenhaft überflogen werden soll“, so LIPPOLDT.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, gegen das sich die Verfassungsbeschwerde richtet, ist den Klägern am 27. November 2012 zugestellt worden. Sie hatten danach zwei Wochen Zeit, um beim Bundesverwaltungsgericht eine Anhörungsrüge einzulegen, die wiederum Voraussetzung für die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe ist. Für die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts beträgt die Frist einen Monat ab dem Tag der Urteilszustellung. Mit der Verfassungsbeschwerde, die am 20. Dezember 2012 nach Karlsruhe gebracht worden ist, haben die Kläger die Frist in jedem Fall gewahrt.

Kleinmachnow, den 21.12.2012
V.i.S.d.P.: Michael Lippoldt

Bürgerinitiative
Weg mit Flugrouten über Kleinmachnow